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Kitzeln gegen Cash

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Seite 2 von 7 (zeigt 10 aus insgesamt 67 Einträgen)

  #57

[Quotation]
Miche 18.10.2021, 17:24
Zitat
und habe so ein wenig das Gefühl, dass die aktuelle Diskussion nicht mehr allzu viel mit der ursprünglich aufgeworfenen Frage zu tun hat

Genau so ist es. Alles andere wird nun ausführlich breitgetreten.
  #56

[Quotation]
[gelöscht] 18.10.2021, 16:07
Zitat (Rhiannon - 18.10.2021 14:37:28)
Aber um mal auf Deinen letzten Beitrag einzugehen: ganz unten...was genau sind denn aeusserlich ambivalente Handlungen? Wie werden die denn definiert?


Da gibt es, soweit ich das sehe, keine klare Antwort. Eine Handlung ist dann äußerlich ambivalent, wenn das äußere Erscheinungsbild der Handlung nach allgemeinem Verständnis eine Sexualbezogenheit nicht erkennen lässt (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, §184h, Rn.2ff; wer andere Ausführungen findet, bitte).

Wir können uns denke ich alle vorstellen, welche Handlungen eindeutig darunter fallen.

Im Falle des Kitzelns bleibt es wohl im Ergebnis eine Einzelfallfrage. Es kann eine sexuelle Handlung sein, meistens aber wohl eher nicht, insbesondere, wenn man vom landläufigen Verständnis des Kitzelns ausgeht (z.B. zwischen Kindern, Teenagern, Eltern und Kindern oder etwa platonisch zwischen Erwachsenen). Entscheidend ist, ob die konkrete Handlung nach allgemeinem Verständnis nach außen hin sexuell ist oder nicht.
(Es sei noch angemerkt, dass auch äußerlich ambivalente Handlungen sexuelle Handlungen i.S.d. StGB sein können. In diesem Fall kommt es auf die Zielrichtung des Täters an. Hierauf einzugehen, sprengt aber meiner Meinung nach den Rahmen dieser Diskussion.)

Zitat (Moneyfortickling - 03.10.2021 07:21:05)
Hallo zusammen, ich werfe mal eine kleine Frage in die Runde. Hat jemand Erfahrung damit, sein Opfer für das kitzeln zu bezahlen? Gerade als Mann ist es nicht unbedingt einfach die Frauenwelt dafür zu begeistern. Da hab ich mir gedacht, vielleicht gibt es ja Damen die so etwas professionell machen.


Ich verfolge den Thread nebenbei schon seit ein paar Tagen und habe so ein wenig das Gefühl, dass die aktuelle Diskussion nicht mehr allzu viel mit der urprünglich auf geworfenen Frage zu tun hat. Sie ist auch nicht zielführend. Die Frage, ob sich jemand gegen einen Lohn kitzeln lassen würde und ob dies gesellschaftlich, moralisch etc. zu beanstanden wäre, hat keine vorrangig rechtliche Dimension, schon gar keine strafrechtliche.
  #55

[Quotation]
Rhiannon 18.10.2021, 14:37
Zitat
Das Landgericht Osnabrück hat da auch noch eine detailliertere Ausarbeitung:


Du kannst so viele Gerichtsurteile bringen wie Du willst, das negiert nicht meinen Beitrag von unten. Weiss nicht ob Du den nicht gelesen hast oder nicht verstanden oder ob Du ihn absichtlich ignorierst, aber ich werde mich dahingehend nicht wiederholen!

Aber um mal auf Deinen letzten Beitrag einzugehen: ganz unten...was genau sind denn aeusserlich ambivalente Handlungen? Wie werden die denn definiert?
  #54

[Quotation]
bine8633 18.10.2021, 14:27
Zitat (Elisa94 - 18.10.2021 11:56:45)
Ob sexuelle Handlung oder nicht, kitzeln kann bei fehlendem Consent sehr wohl übergriffig sein und ich bin da als Pädagogin ganz sensibel, wenn ich mitbekomme, wie das mit einem Kind gemacht wird und ich spüre, dass dann irgendwann mal eine Grenze überschritten wird, wo ein Kind nur noch gezwungenermaßen lacht, aber gar keinen Spaß mehr an der Kabbelei hat. Kitzeln kann für mich sehr grenzüberschreitend und übergriffig sein, auch wenn ich mal meine subjektive sexuelle Konnotation weglasse.


Danke!
  #53

[Quotation]
BlueFeather 18.10.2021, 14:17
Das Landgericht Osnabrück hat da auch noch eine detailliertere Ausarbeitung:
https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE202852013&psml=bsndprod.psml&max=true
Zitat
20 Grundvoraussetzung dieses Tatbestandes [der sexuellen Nötigung] ist, dass das Opfer zu einer sexuellen Handlung gezwungen wird. Eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 174ff. StGB ist nach der Begriffsbestimmung des § 184g Nr. 1 StGB nur eine solche Handlung, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat, und zwar unter Einsatz des eigenen und des fremden Körpers (Fischer, StGB, 57. Auflage 2010, § 184g, Rdn. 2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren:
Zitat
21 - Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184g Nr. 1 StGB liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Lässt das äußere Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis objektiv die Sexualbezogenheit erkennen, ist eine sexuelle Erregung oder Motivation des Handelnden oder die Absicht, eine andere Person sexuell zu erregen, begrifflich nicht vorausgesetzt. Daher reicht die objektive Sexualbezogenheit aus, wenn der Handelnde sich dieses Bezuges bewusst ist und es ist gleichgültig, ob die Handlung aus Wut, Sadismus oder Scherz vorgenommen worden wird (Fischer, StGB, 57. Auflage 2010, § 184g, Rdn. 4); insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Handelnde mit seinem Tun die Absicht (i.S. von zielgerichtetem Handeln) der Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust verfolgt.
Zitat
22 - Handlungen hingegen, die äußerlich völlig neutral sind und keinerlei Hinweis auf das Geschlechtliche enthalten, sind auch dann keine sexuelle Handlung, wenn sie einem sexuellen Motiv entspringen (Fischer, StGB, 57. Auflage 2010, § 184g, Rdn. 3; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 184f, Rdn. 6).
Zitat
23 - Bei äußerlich ambivalenten Handlungen kommt es auf die subjektive Zielrichtung des Täters an. Eine Handlung ist dann als sexuelle Handlung im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB einzuordnen, wenn sie durch die Absicht motiviert ist, die eigene oder eine fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen (Fischer, StGB, 57, Auflage 2010, § 184g, Rdn. 4a; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 184f, Rdn. 9).
  #52

[Quotation]
Rhiannon 18.10.2021, 12:21
Ich habe Dir keine sexuellen Absichten unterstellt. Es geht fuer mich immer noch um Kitzeln gegen Cash, und ob ich das fuer Prostitution halte oder nicht. Tue ich. Ich halte auch die Dienstleistungen, die in einem Domina-Studio angeboten werden, fuer Prostitution, auch wenn da normalerweise kein Sex stattfindet.
  #51

[Quotation]
BlueFeather 18.10.2021, 12:19
Zitat (Rhiannon - 18.10.2021 11:56:40)
Darueber hinaus geht es vor Gericht auch darum, dass man beweisen muss, ob die Geschichte jetzt sexuell war oder nicht. Das ist in der Regel einfach nicht moeglich.

Deswegen wäre es schön, wenn du einfach mal von der Normalität ausgehen würdest, und mir nicht sexuelle Absichten unterstellst.
  #50

[Quotation]
Elisa94 18.10.2021, 11:57
Zitat (Rhiannon - 18.10.2021 10:58:05)
Zitat
Kitzeln ist keine sexuelle Handlung
Kitzeln kann aber eine sexuelle Handlung sein, wenn sie entsprechende Gefuehle ausloest.
Zitat
sonst hätte ich schon einige Kinder vergewaltigt...
Wenn Du sie gekitzelt haettest, weil es Dich anmacht, dann haettest Du sie zumindest sexuell missbraucht.



Amen!
  #49

[Quotation]
Elisa94 18.10.2021, 11:56
Zitat (BlueFeather - 18.10.2021 11:42:00)
Zitat (Rhiannon - 18.10.2021 10:58:05)
Kitzeln kann aber eine sexuelle Handlung sein, wenn sie entsprechende Gefuehle ausloest. [...] dann haettest Du sie zumindest sexuell missbraucht
Das sehen Gerichte anders: https://www.nw.de/lokal/kreis_herford/herford/3427616_Geschmacklos-aber-kein-Missbrauch.html Es kommt auf die objektive Tat an, nicht auf dein subjektives Empfinden.


Bah ist diese Urteilsbegründung widerlich. Ob sexuelle Handlung oder nicht, kitzeln kann bei fehlendem Consent sehr wohl übergriffig sein und ich bin da als Pädagogin ganz sensibel, wenn ich mitbekomme, wie das mit einem Kind gemacht wird und ich spüre, dass dann irgendwann mal eine Grenze überschritten wird, wo ein Kind nur noch gezwungenermaßen lacht, aber gar keinen Spaß mehr an der Kabbelei hat. Kitzeln kann für mich sehr grenzüberschreitend und übergriffig sein, auch wenn ich mal meine subjektive sexuelle Konnotation weglasse.
  #48

[Quotation]
Rhiannon 18.10.2021, 11:56
Auf ein Gerichtsurteil kannst Du Dich dabei nicht stuetzen.

Zitat
Bereits diese begrifflichen Einschränkungen machen indes deutlich, dass der strafrechtliche Begriff der sexuellen Handlung sich mit dem allgemeinsprachlichen nicht decken muss. Auch diejenige Handlung, die vor einem anderen vorgenommen wird, diesem aber verborgen bleiben soll und tatsächlich bleibt, kann aus Sicht des Handelnden einen sexuellen Bezug haben, sich in dessen subjektiver Wahrnehmung also als sexuelle Handlung darstellen, ohne dass sie von der Definition des Gesetzes erfasst wird.


Nur weil etwas vor Gericht nicht strafbar ist, muss nicht bedeuten, dass es keine sexuelle Handlung war. Darueber hinaus geht es vor Gericht auch darum, dass man beweisen muss, ob die Geschichte jetzt sexuell war oder nicht. Das ist in der Regel einfach nicht moeglich.

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